Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
I. Begriff:Das L.-E. ist ein Teil des Lohnsteuer-(abzug)verfahrens ( Lohnsteuer), durch das der Bezieher der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit das Recht erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag auf der  Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen (§ 39a EStG). Der Steuerpflichtige braucht somit nicht den  Lohnsteuer-Jahresausgleich abzuwarten, um seine individuell abzugsfähigen Beträge geltend zu machen, sondern kann seine regelmäßig zu zahlende Lohnsteuer schon während des laufenden Kalenderjahrs durch einen förmlichen Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ermäßigen lassen.
II. Zielsetzung: Werbungskosten und  Sonderausgaben gehen ohne Vorliegen eines besonderen Antrags nur in Form von Pauschalen in die Berechnung der Lohnsteuer ein. Dies führt bei tatsächlichen höheren Werbungskosten oder Sonderausgaben oder bei der Existenz von  außergewöhnlichen Belastungen eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu Nachteilen im Vergleich zu Beziehern anderer Einkunftsarten, die Ausgaben im Rahmen ihrer Einkommensteuervorauszahlungen geltend machen können. Durch das L.-E. können die während des Kalenderjahrs zu entrichtenden Lohnsteuerbeträge der sich voraussichtlich durch den  Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. durch die Veranlagung zur Einkommensteuer ergebenden Jahressteuer der Höhe nach angepasst werden.
- Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die zuständige Gemeinde werden von Amts wegen nach Anweisung des Finanzamts  Pauschbeträge für Körperbehinderte und  Pauschbeträge für Hinterbliebene in einer Summe eingetragen.
- Beträge, die auf Antrag zu der Eintragung eines Freibetrags führen können.
III. Berücksichtigungsfähige Beträge:1. Einen Mindestbetrag voraussetzende Eintragungen: Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte erfolgen, wenn die Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anfallen, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die jeweiligen Pauschbeträge übersteigen und insgesamt 600 Euro übersteigen.
- 2. Keinen Mindestbetrag voraussetzende Eintragungen: Ohne Voraussetzung eines Mindestbetrags kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden bei nicht ausgeglichenen Verlusten, bei selbstbewohntem Wohneigentum, bei der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 34f EStG sowie bei negativer Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.
IV. Verfahrensrechtliche Grundsätze:Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
- Bei der Freibetragseintragung auf der Lohnsteuerkarte handelt es sich um eine gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinn des § 179 I AO, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. D.h., dass auch eine rückwirkende Änderung ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 172 ff. AO möglich ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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